Eingetragene
Partnerschaft
(für alle)

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

Art. 2 Grundsatz

1 Zwei Personen können ihre Partnerschaft eintragen lassen.

2 Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

3 Der Personenstand lautet: «in eingetragener Partnerschaft» und ersetzt den veralteten Personenstand «verheiratet».

2. Kapitel: Die Eintragung der Partnerschaft

1. Abschnitt: Voraussetzungen und Eintragungshindernisse

Art. 3 Voraussetzungen

Beide Personen müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.

Art. 4 Eintragungshindernisse

1 Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Halbgeschwister können keine eingetragene Partnerschaft eingehen.

2 Beide Personen müssen nachweisen, dass sie nicht bereits in eingetragener Partnerschaft leben.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 5 Gesuch

1 Das Gesuch um Eintragung ist beim Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Personen einzureichen.

2 Die beiden Personen müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorverfahrens bewilligt.

3 Die beiden Personen legen die erforderlichen Dokumente vor. Sie haben beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Voraussetzungen zur Eintragung einer Partnerschaft erfüllen.

4 Personen, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.

Art. 6 Prüfung

1 Das zuständige Zivilstandsamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse sowie keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch um Eintragung offensichtlich nicht dem freien Willen der Personen entspricht.

2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine der Personen offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.

3 In den Fällen nach Absatz 2 hört die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Person an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.

4 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Personen mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.

Art. 7 Form

1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beurkundet die Willenserklärung der beiden Personen und lässt die Urkunde von beiden unterschreiben.

2 Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft ist öffentlich.

Art. 8 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

3. Abschnitt: Ungültigkeit

Art. 9 Unbefristete Ungültigkeit

1 Jede Person, die ein Interesse hat, kann jederzeit beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft klagen, wenn:

a.zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft eine der Partnerinnen oder einer der Persinen nicht urteilsfähig war und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
b.bei der Eintragung Artikel 4 verletzt wurde;
c.eine der Personen nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;
d.eine der Personen der Eintragung der Partnerschaft nicht aus freiem Willen zugestimmt hat;
e.eine der Personen minderjährig ist, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Eintragung entspricht den überwiegenden Interessen dieser Person.

2 Während des Bestehens einer eingetragenen Partnerschaft wird die Klage von der zuständigen Behörde am Wohnsitz der Person von Amtes wegen erhoben. Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.

Art. 10 Befristete Ungültigkeit

1 Eine Person kann beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft wegen Willensmängeln klagen.

2 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Willensmangels, spätestens aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung einzureichen.

3 Stirbt die klagende Person während des Verfahrens, so kann ein Erbe die Klage fortsetzen.

Art. 11 Wirkungen des Ungültigkeitsurteils

1 Die eingetragene Partnerschaft wird mit Eintritt der Rechtskraft des Ungültigkeitsurteils ungültig.

2 Erbrechtliche Ansprüche fallen rückwirkend dahin. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung sinngemäss.

3. Kapitel: Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten

Art. 12 Beistand und Rücksicht

Die beiden Personen leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht.

Art. 13 Name

1 Beide Personen behalten ihren Namen.

2 Bei der Eintragung der Partnerschaft können sie aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Person als gemeinsamen Namen tragen wollen.

Art. 14 Unterhalt

1 Die beiden Personen sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163–165 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sinngemäss.

2 Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.

3 Erfüllt eine Person die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Person zu leisten.

Art. 15 Gemeinsame Wohnung

1 Eine Person kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der andern Person einen Mietvertrag kündigen, die gemeinsame Wohnung veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den gemeinsamen Wohnräumen beschränken.

2 Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.

Art. 16 Vertretung der Gemeinschaft

1 Beide Personen vertreten während des Zusammenlebens die Gemeinschaft für deren laufende Bedürfnisse.

2 Für die übrigen Bedürfnisse der Gemeinschaft kann eine Person diese nur vertreten, wenn:

a.die Ermächtigung der andern Person oder des Gerichts vorliegt; oder
b.das Interesse der Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäfts duldet und die andere Person wegen Krankheit, Abwesenheit oder aus ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann.

3 Beide Personen verpflichten sich persönlich und, soweit die Handlungen nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch die andere Person.

4 Wird die Befugnis zur Vertretung der Gemeinschaft überschritten oder erweist sich eine Person als unfähig, die Vertretung auszuüben, so kann das Gericht die Vertretungsbefugnis auf Antrag ganz oder teilweise entziehen. Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.

Art. 17 Auskunftspflicht

1 Die Personen müssen einander auf Verlangen über Einkommen, Vermögen und Schulden Auskunft geben.

2 Auf Antrag kann das Gericht Partnerinnen, Partner oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.

3 Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte und ihrer Hilfspersonen.

Art. 18 Aufhebung des Zusammenlebens

1 Eine Person ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.

2 Auf Antrag muss das Gericht:

a.die Geldbeiträge festlegen, welche die Personen einander schulden;
b.die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.

3 Eine Person kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.

3bis Hat eine Person das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270–327c ZGB die nötigen Massnahmen.

4 Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.

2. Abschnitt: Vermögensrecht

Art. 19 Vermögen

1 Jede Person verfügt über das eigene Vermögen.

2 Jede Person haftet für eigene Schulden mit dem eigenen Vermögen.

Art. 20 Beweis

1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum einer Person, muss dies beweisen.

2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Personen angenommen.

Art. 21 Inventar

1 Jede Person kann jederzeit verlangen, dass die oder der andere bei der Aufnahme eines Inventars der eigenen Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt.

2 Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es innerhalb eines Jahres nach Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.

Art. 22 Verwaltungsauftrag

Überlässt eine Person der anderen die Verwaltung ihres Vermögens, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Art. 23 Beschränkung der Verfügungsbefugnis

1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der eingetragenen Partnerschaft erfordert, kann das Gericht auf Antrag die Verfügung einer Partnerin oder eines Partners über bestimmte Vermögenswerte von der Zustimmung der oder des andern abhängig machen und sichernde Massnahmen treffen.

2 Betrifft diese Massnahme ein Grundstück, so lässt das Gericht sie im Grundbuch anmerken.

Art. 24 Schulden zwischen den Personen einer eingetragenen Partnerschaft

1 Bestehen zwischen den Personen Schulden und bereitet die Rückerstattung der verpflichteten Person ernstliche Schwierigkeiten, so kann sie verlangen, dass ihr Fristen eingeräumt werden, sofern dies der anderen Person zumutbar ist.

2 Die Forderung ist sicherzustellen, wenn die Umstände dies erfordern.

Art. 25 Zuweisung von Miteigentum

Steht ein Vermögenswert im Miteigentum der beiden Partnerinnen oder Partner und weist die eine Person ein überwiegendes Interesse nach, so kann sie bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen die ungeteilte Zuweisung dieses Vermögenswerts gegen Entschädigung der anderen Person verlangen.

Art. 26 Vermögensvertrag

1 Die beiden Personen können in einem Vermögensvertrag eine besondere Regelung vereinbaren für den Fall, dass die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird. Namentlich können sie vereinbaren, dass das Vermögen nach den Artikeln 196–219 ZGB geteilt wird.

2 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteile der Nachkommen einer Person nicht beeinträchtigen.

3 Der Vermögensvertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragsschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.

4 Die Artikel 185 und 193 ZGB sind sinngemäss anwendbar.

3. Abschnitt: Besondere Wirkungen

Art. 27 Verlobung, Ehe, Eheschliessung und Scheidung

1 Durch die Generalisierung der eingetragenen Partnerschaft verlieren die Wörter Verlobung, Ehe und Scheidung ihre gesetzliche Bedeutung

2 Erwähnungen von Ehe und Scheidung in anderen Gesetzestexten sind sinngemäss als Eintragen einer Partnerschaft und Auflösen einer eingetragenen Partnerschaft zu lesen.

Art. 28 Kinder der Partnerin oder des Partners

1 Hat eine Person Kinder, so steht ihre Partnerin oder ihr Partner ihr in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise bei und vertritt sie, wenn die Umstände es erfordern. Elternrechte bleiben jedoch in allen Fällen gewahrt.

2 Die Vormundschaftsbehörde kann unter den Voraussetzungen von Artikel 274a ZGB bei Aufhebung des Zusammenlebens und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einen Anspruch auf persönlichen Verkehr einräumen.

Art. 29 Stiefkindadoption

Hat eine Person das minderjährige Kind ihrer Partnerin oder ihres Partners adoptiert, so sind die Artikel 270–327c ZGB sinngemäss anwendbar.

4. Kapitel: Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 30 Gemeinsames Begehren

1 Verlangen die beiden Personen gemeinsam die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so hört das Gericht sie an und prüft, ob das Begehren auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht und ob eine Vereinbarung über die Auflösung genehmigt werden kann.

2 Trifft dies zu, so spricht das Gericht die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus.

3 Die Partnerinnen oder Partner können gemeinsam beantragen, dass das Gericht im Auflösungsurteil über diejenigen Wirkungen der Auflösung entscheidet, über die sie sich nicht verständigen können.

Art. 31 Klage

Jede Partnerin oder jeder Partner kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verlangen, wenn die Partnerinnen oder Partner zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens einem Jahr getrennt leben.

2. Abschnitt: Folgen

Art. 32 Name

Die Person, die ihren Namen bei der Eintragung der Partnerschaft geändert hat, behält diesen Namen nach der Auflösung; sie kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie wieder ihren Ledignamen tragen will.

Art. 33 Erbrecht

1 Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfällt das gesetzliche Erbrecht zwischen den Partnerinnen oder Partnern.

2 Aus Verfügungen von Todes wegen, die vor Rechtshängigkeit des Auflösungsverfahrens errichtet worden sind, können keine Ansprüche erhoben werden.

Art. 34 Zuteilung der gemeinsamen Wohnung

1 Ist eine Person aus wichtigen Gründen auf die gemeinsame Wohnung angewiesen, so kann das Gericht ihr die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies der Partnerin oder dem Partner billigerweise zugemutet werden kann.

2 Die bisherige Mieterin oder der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre. Wird sie oder er für den Mietzins belangt, so kann der bezahlte Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden.

3 Gehört die gemeinsame Wohnung einer Partnerin oder einem Partner, so kann das Gericht der anderen Person unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.

Art. 35 Berufliche Vorsorge

Die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der beruflichen Vorsorge werden nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt.

Art. 36 Unterhaltsbeitrag

1 Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist grundsätzlich jede Partnerin und jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich.

2 Eine Person, die auf Grund der Aufgabenteilung während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft eine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder nicht ausgeübt hat, kann von ihrer Partnerin oder ihrem Partner angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, bis der Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert werden kann.

3 Ferner kann eine Person angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, wenn sie durch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Bedürftigkeit gerät und der Partnerin oder dem Partner die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann.

4 Im Übrigen sind die Artikel 125 Absätze 2 und 3 sowie 126–134 ZGB sinngemäss anwendbar.