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StGB Art. 261 Hassrede und Diskriminierung

(basierend auf StGB Art. 261 Rassendiskriminierung)

Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen zu Hass oder Diskriminierung aufruft,

wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung einer Person oder einer Gruppe von Personen gerichtet sind,

wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,

wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,

wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen verweigert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


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